X ist in alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter und Hilfsmittel angewiesen. Aus der Aktennotiz der Vorinstanz betreffs Hausbesuch bei X, der Beteiligten und dem Stiefvater vom 27. Oktober 2014 und dem Schreiben der Vorinstanz ans Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 6. November 2014 ergibt sich, dass X in einem speziellen Bett, elektronisch bedienbar und mit Abschrankungen als Sicherheit, schläft. Ein weiteres Hilfsmittel ist der Essstuhl, mit angepassten Gurten zur optimalen Haltung während des Sitzens und der Essenseingabe. Das Essen muss püriert, gemixt oder weichgedrückt werden. Der Trinkbedarf beträgt ein Liter (keine kohlensäurehaltigen Getränke).