b) Laut der nicht verfahrensbeendenden Vereinbarung des Amtsgerichtes Pankow/Weissensee (D) vom 21. Oktober 2013 stand dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende des Monates von Freitagnachmittag 14.30 Uhr bis Sonntagabend 17.30 Uhr zu. Dabei fand das Besuchsrecht ohne Begleitung einer Drittperson statt. Dagegen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der persönliche Verkehr überwacht werden muss. Ansonsten Nachteile für das Wohl von X zu befürchten seien. Hierbei berücksichtigte die Vorinstanz die gesundheitliche Situation von X.