In rechtlicher Hinsicht handelt es sich beim begleiteten Besuchsrecht um eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2014, Rz. 17.149).