Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird (Abs. 3). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist immer das Kindeswohl, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 212 E. 5; BGE 5A_341/2008 vom 23.12.2008 E. 4.1) Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern den persönlichen Verkehr pflichtwidrig aus, haben die Eltern sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).