EG/KESR). Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 450b Abs. 1 ZGB) ist eingehalten. Es liegt eine schriftliche und begründete Beschwerde vor (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Zur Beschwerde befugt sind mitunter die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Damit sind in erster Linie die betroffenen Personen gemeint, das heisst die natürlichen Personen, die von der behördlichen Massnahme als Hilfsbedürftige oder Schutzbefohlene unmittelbar berührt sind. Dazu zählen im Kindesschutzverfahren neben dem Kind selbst in aller Regel auch die Eltern (BGE 5A_979/2013 vom 28.03.2014 E. 6). Der Beschwerdeführer ist ohne Weiteres beschwerdebefugt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.