1. Die Erwachsenenschutzbehörde hat auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde (Art. 440 Abs. 3 ZGB; siehe hier auch Art. 5 Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern [Haager Kinderschutzübereinkommen; HKsÜ, SR 0.211.231.011]; zum Ganzen: Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 11.07.2014, OG V 13 51, E. 2). Im Kindesschutz sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde und der gerichtlichen Beschwerdeinstanz sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB;