Vorliegend benötigt das Kind aufgrund mehrerer körperlicher und geistiger Behinderungen umfassende Betreuung. Der Beschwerdeführer wurde dem Betreuungsbedürfnis des Kindes nicht vollständig gerecht. Das Wohl des Kindes erweist sich als gefährdet. Der persönliche Verkehr muss deshalb überwacht werden. Eine ständige Begleitung ist nicht machbar. Die Besuchszeit ist jeweils auf drei Stunden beschränkt und erscheint als verhältnismässig. Ausserdem wird das begleitete Besuchsrecht nach sechs Monaten einer Überprüfung unterzogen. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Obergericht, 20. April 2015, OG V 14 81 Aus den Erwägungen: