{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-04-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-81_2015-04-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8028", "Checksum": "1726a9c7133aff4063e2979fbb7d5644"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.04.2015 2015_OG V 14 81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutz. Art. 273, Art. 274 Abs. 2 ZGB. Beschwerde gegen den Umfang eines begleiteten Besuchsrechts. Persönlicher Verkehr. Kindeswohl. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:19", "Checksum": "575d95cd9d186f938d822a05f6e1e36c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.04.2015 2015_OG V 14 81\nRegeste:\nKindesschutz. Art. 273, Art. 274 Abs. 2 ZGB. Beschwerde gegen den Umfang eines begleiteten Besuchsrechts. Persönlicher Verkehr. Kindeswohl. \n\n c) Vom 10. bis 12. Oktober 2014 fand letztmals ein unbegleitetes\nBesuchswochenende statt. Als Besuchsort diente das Hotel Frohsinn in Erstfeld. Dabei\nerfolgte die Übergabe im Beisein der Vorinstanz. Diese nahm zugleich das Zimmer im Hotel\nFrohsinn in Augenschein. Aus der Aktennotiz der Vorinstanz vom 10. Oktober 2014 kann\nentnommen werden, dass der Beschwerdeführer X wenig Beachtung geschenkt haben soll.\nNebstdem hielt die Vorinstanz fest, dass das kleine Hotelzimmer weder über ein sicheres\nBett noch das Badezimmer über eine Badewanne verfügt hätte. Weiter ergibt sich, dass die\nVorinstanz die Betreuungsfähigkeiten des Beschwerdeführers, insbesondere was die\nVerpflegung und die Körperpflege anbelangt, in Frage zog (vergleiche auch Aktennotiz der\nVorinstanz vom 30.10.2014). Am 11. Oktober 2014 lieferte der Beschwerdeführer X\nnotfallmässig ins Kantonsspital Uri ein. Gemäss dem Austrittsbericht von Dr. med. B.\nBrunner und Dr. med. C. Regli vom 12. Oktober 2014 und mündlicher Auskunft Letzterer\nvom 16. Oktober 2014 habe sich X in einem schlechten Allgemein- und einem normalen\nErnährungszustand gezeigt. Klinisch hätten sich keine Anzeichen für ein akutes Abdomen\ngefunden. Sie seien von einer Magendarmgrippe ausgegangen. Am 12. Oktober 2014\nkonnte X aus der Spitalpflege entlassen werden.\n\nd) Die Besuchskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und X richten sich\nprimär nach den Bedürfnissen von X. Entscheidend ist die Gesundheit von X. Die\ngesundheitlichen Beschwerden von X bedürfen einer spezifischen Pflege. Es zeigte sich,\ndass der Beschwerdeführer den Anforderungen an diese Pflege nicht vollständig gerecht\nwurde. Daher erweist sich das Wohl von X tatsächlich als gefährdet. Dementsprechend ist\ndie (unbestrittene) Anordnung eines drittüberwachten Besuchsrechtes durch die Vorinstanz\nnicht zu beanstanden. Dieses lässt sich aber nur in beschränktem Ausmass bewerkstelligen.\nEine ständige Begleitung ist nicht vorgesehen. Die beschränkte Besuchszeit von drei\nStunden erscheint verhältnismässig. Dies auch deswegen, weil nach sechs Monaten das\nbegleitete Besuchsrecht einer Überprüfung unterzogen wird. Ausserdem wird dem\nBeschwerdeführer durch die Begleitung eine Hilfestellung in pflegerischen Belangen\nvermittelt, wodurch es ihm möglich wird, für die Betreuung von X umfassend Gewähr zu\nbieten. Es bleibt somit bei den verfügten Wochenendbesuchen. Im Übrigen ist auch darauf\nzu verzichten, die Feiertags- und Ferienkontakte anders zu gestalten.\n\nNach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.\n"}