{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-04-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-81_2015-04-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8028", "Checksum": "1726a9c7133aff4063e2979fbb7d5644"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.04.2015 2015_OG V 14 81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutz. Art. 273, Art. 274 Abs. 2 ZGB. Beschwerde gegen den Umfang eines begleiteten Besuchsrechts. Persönlicher Verkehr. Kindeswohl. 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Oberste\nRichtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist immer das Kindeswohl,\nwelches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 212\nE. 5; BGE 5A_341/2008 vom 23.12.2008 E. 4.1) Wird das Wohl des Kindes durch den\npersönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern den persönlichen Verkehr pflichtwidrig aus,\nhaben die Eltern sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige\nGründe vor, kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen\nwerden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Rechtsprechungsgemäss ist das Wohl des Kindes gefährdet,\nwenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung bedroht ist (BGE 122\nIII 407 E. 3b; BGE 5A_341/2008 vom 23.12.2008 E. 4.1; BGE 5C.293/2005 vom 06.04.2006\nE. 3). Erforderlich ist aufgrund des Gebotes der Verhältnismässigkeit, welchem die\nVerweigerung oder der Entzug des persönlichen Verkehrs unterliegen, dass dieser\nBedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Im Interesse\ndes Kindes darf ein Elternteil vom persönlichen Verkehr nur ausgeschlossen werden, wenn\ndie nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Kontaktes sich nicht anderweitig in für das\nKind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 407 E. 3b; BGE 5A_341/2008 vom\n23.12.2008 E. 4.1). Wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen\nVerkehrs für das Kind durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sogenanntes\nbegleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden können, verbieten das\nPersönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der\nVerhältnismässigkeit, aber auch Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen\ngänzlichen Entzug (BGE 122 III 407 f. E. 3c; BGE 5A_341/2008 vom 23.12.2008 E. 4.1). In\nrechtlicher Hinsicht handelt es sich beim begleiteten Besuchsrecht um eine\nKindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das\nFamilienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2014, Rz. 17.149).\n\nb) Laut der nicht verfahrensbeendenden Vereinbarung des Amtsgerichtes\nPankow/Weissensee (D) vom 21. Oktober 2013 stand dem Beschwerdeführer ein\nBesuchsrecht an jedem zweiten Wochenende des Monates von Freitagnachmittag 14.30 Uhr\nbis Sonntagabend 17.30 Uhr zu. Dabei fand das Besuchsrecht ohne Begleitung einer\nDrittperson statt. Dagegen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der persönliche\nVerkehr überwacht werden muss. Ansonsten Nachteile für das Wohl von X zu befürchten\nseien. Hierbei berücksichtigte die Vorinstanz die gesundheitliche Situation von X. Bei X\nbesteht eine Mehrfachbehinderung infolge einer perinatalen Aspyhxie mit/bei: Dystophie,\nDysmorphie, Mikrocephalus und Schwerhörigkeit. Ausserdem leidet er an diversen\nLebensmittelallergien (Austrittsbericht von Dr. med. B. Brunner und Dr. med. C. Regli,\nKantonsspital Uri, vom 12.10.2014). Zudem ist er an einer Neurodermitis erkrankt. X ist in\nalltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter und Hilfsmittel angewiesen. Aus der\nAktennotiz der Vorinstanz betreffs Hausbesuch bei X, der Beteiligten und dem Stiefvater vom\n27. Oktober 2014 und dem Schreiben der Vorinstanz ans Eidgenössische Justiz- und\nPolizeidepartement vom 6. November 2014 ergibt sich, dass X in einem speziellen Bett,\nelektronisch bedienbar und mit Abschrankungen als Sicherheit, schläft. Ein weiteres\nHilfsmittel ist der Essstuhl, mit angepassten Gurten zur optimalen Haltung während des\nSitzens und der Essenseingabe. Das Essen muss püriert, gemixt oder weichgedrückt\nwerden. Der Trinkbedarf beträgt ein Liter (keine kohlensäurehaltigen Getränke). Die\nKörperpflege besteht aus Baden (nicht duschen), Zähneputzen, wegen\nbehinderungsbedingter Harn- und Stuhlkontinenz trägt X Windeln, er benötigt täglich\nungefähr sechs Stück. Sodann erfordert die Neurodermitis zusätzliche Körperpflege. X kann\nnicht laufen. Er kann sich aber an Gegenständen hochziehen und auf seine ihm eigene Art\nvorwärtsbewegen. X ist ein fröhliches Kind. Er kann aber nicht sprechen und ist auf\nZwiegespräche und adäquate Anregung sowie Spielmöglichkeiten angewiesen. Unter der\nWoche besucht X tagsüber die Y (Stiftung Y).\n\n"}