{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-04-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-81_2015-04-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8028", "Checksum": "1726a9c7133aff4063e2979fbb7d5644"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.04.2015 2015_OG V 14 81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutz. Art. 273, Art. 274 Abs. 2 ZGB. Beschwerde gegen den Umfang eines begleiteten Besuchsrechts. Persönlicher Verkehr. Kindeswohl. 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Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr\ngefährdet, üben die Eltern den persönlichen Verkehr pflichtwidrig aus, haben\ndie Eltern sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere\nwichtige Gründe vor, kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr\nverweigert oder entzogen werden. Rechtsprechungsgemäss ist das Wohl des\nKindes gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche\nEntfaltung bedroht ist. Vorliegend benötigt das Kind aufgrund mehrerer\nkörperlicher und geistiger Behinderungen umfassende Betreuung. Der\nBeschwerdeführer wurde dem Betreuungsbedürfnis des Kindes nicht\nvollständig gerecht. Das Wohl des Kindes erweist sich als gefährdet. Der\npersönliche Verkehr muss deshalb überwacht werden. Eine ständige\nBegleitung ist nicht machbar. Die Besuchszeit ist jeweils auf drei Stunden\nbeschränkt und erscheint als verhältnismässig. Ausserdem wird das begleitete\nBesuchsrecht nach sechs Monaten einer Überprüfung unterzogen. Abweisung\nder Verwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\nObergericht, 20. April 2015, OG V 14 81\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Die Erwachsenenschutzbehörde hat auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde\n(Art. 440 Abs. 3 ZGB; siehe hier auch Art. 5 Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit,\ndas anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem\nGebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern [Haager\nKinderschutzübereinkommen; HKsÜ, SR 0.211.231.011]; zum Ganzen: Entscheid\nObergericht des Kantons Uri vom 11.07.2014, OG V 13 51, E. 2). Im Kindesschutz sind die\nBestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde und der\ngerichtlichen Beschwerdeinstanz sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB; Yvo\nBiderbost, in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl.\nKindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, N. 1 zu Art. 314 ZGB; BBl 2006\nS. 7075). Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen\nGericht erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. 450 Abs. 1 ZGB). Die Zuständigkeit liegt\nbeim Obergericht (Art. 14 Gesetz über die Einführung des Kindes- und\nErwachsenenschutzrechts [EG/KESR, RB 9.2113]). Soweit das Bundesrecht (insbesondere\nArt. 450 - Art. 450e ZGB) nichts anders bestimmt, richtet sich das Verfahren vor Obergericht\nnach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss VRPV (Art. 15\nEG/KESR). Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 450b Abs. 1 ZGB) ist eingehalten. Es liegt\neine schriftliche und begründete Beschwerde vor (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Zur Beschwerde\nbefugt sind mitunter die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).\nDamit sind in erster Linie die betroffenen Personen gemeint, das heisst die natürlichen\nPersonen, die von der behördlichen Massnahme als Hilfsbedürftige oder Schutzbefohlene\nunmittelbar berührt sind. Dazu zählen im Kindesschutzverfahren neben dem Kind selbst in\naller Regel auch die Eltern (BGE 5A_979/2013 vom 28.03.2014 E. 6). Der Beschwerdeführer\nist ohne Weiteres beschwerdebefugt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n2. Strittig und zu prüfen ist der Umfang des Besuchsrechtes. Der Beschwerdeführer\nversteht einerseits nicht, weshalb er nicht wie bisher seinen Sohn X über das ganze\nWochenende hinweg zu Besuch nehmen kann. Andererseits wünscht er sich eine\ngrosszügigere Feiertags- und Ferienbesuchsrechtsregelung.\n\n"}