In casu ist primär zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit behinderungsangepasst ist und, wenn ja, ob der beantragte Arbeitsrollstuhl dafür notwendig, geeignet und zweckmässig ist. Die Parteientschädigung ist ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Die Tätigkeit des Anwalts wird insoweit berücksichtigt, als er sich bei der Erfüllung seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonst überflüssiger Schritte. Zudem wird im Regelfall von einem Honoraransatz für die Rechtsvertreter von Fr. 260.--/Std. (eingeschlossen die MwSt.) ausgegangen. Obergericht, 4. September 2015, OG V 14 79