IV. Art. 8 und 21 Abs. 1 Satz 1 IVG, Art. 2 Abs. 1 HVI und Ziff. 9 HVI-Anhang, Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 VRPV. Der Versicherte hat Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeiten in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will;