{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-09-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-79_2015-09-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8273", "Checksum": "2d108424cece70193cc21c61e32cb39e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 04.09.2015 2015_OG V 14 79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Art. 8 und 21 Abs. 1 Satz 1 IVG, Art. 2 Abs. 1 HVI und Ziff. 9 HVI-Anhang, Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:25", "Checksum": "155bc4cecd8dc269686449c2a96737d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 04.09.2015 2015_OG V 14 79\nRegeste:\nIV. Art. 8 und 21 Abs. 1 Satz 1 IVG, Art. 2 Abs. 1 HVI und Ziff. 9 HVI-Anhang, Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 VRPV. \n\nIV. Art. 8 und 21 Abs. 1 Satz 1 IVG, Art. 2 Abs. 1 HVI und Ziff. 9 HVI-Anhang, Art.\n61 lit. g ATSG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 VRPV. Der Versicherte hat Anspruch auf\njene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der\nTätigkeiten in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder\nzum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Die Invalidenversicherung\nist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche\nsämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz\nwill die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall\nnotwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der\nEingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten\nsteht. In casu ist primär zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer ausgeübte\nTätigkeit behinderungsangepasst ist und, wenn ja, ob der beantragte\nArbeitsrollstuhl dafür notwendig, geeignet und zweckmässig ist. Die\nParteientschädigung ist ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der\nBedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen.\nDie Tätigkeit des Anwalts wird insoweit berücksichtigt, als er sich bei der\nErfüllung seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss\nnutzloser oder sonst überflüssiger Schritte. Zudem wird im Regelfall von einem\nHonoraransatz für die Rechtsvertreter von Fr. 260.--/Std. (eingeschlossen die\nMwSt.) ausgegangen.\n\nObergericht, 4. September 2015, OG V 14 79\n"}