dd) Es ist deshalb in Anbetracht der gesetzlichen Regelung, der Praxis im Kanton Uri sowie der Unterlagen im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Einräumung eines Nutzniessungsrechts als Teil des Veräusserungserlöses betrachtet hat. Die Einräumung des Nutzniessungsrechts erhöht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Veräusserers und stellt deshalb vorliegend eine „weitere Leistung“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GStG dar. Weder der Gesetzeszusammenhang noch die Entstehungsgeschichte der Norm legen eine andere Betrachtung nahe.