In der öffentlichen Urkunde vom 20. Mai 2009 wird denn auch festgehalten, dass sich der Erwerber verpflichtet, dem Veräusserer und dessen Ehefrau am Grundstück ein Nutzniessungsrecht einzuräumen. Hätte sich der Veräusserer schon früher (selber) ein Nutzniessungsrecht eingeräumt und wäre das Grundstück in der Folge bereits belastet übergegangen, wäre nicht einsichtig, warum sich der Erwerber überhaupt noch verpflichten müsste, ein entsprechendes Nutzniessungsrecht seinerseits einzuräumen. Vielmehr hatte sich der Veräusserer die Einräumung der Nutzniessung vorbehalten, welche der neue Eigentümer dann einräumte.