O., Rz 43 zu § 220). Die Einräumung der Nutzniessung geschah dabei – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – eine logische Sekunde nach der Eigentumsübertragung durch den Erwerber (vergleiche Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Rz 43 zu § 220). In der öffentlichen Urkunde vom 20. Mai 2009 wird denn auch festgehalten, dass sich der Erwerber verpflichtet, dem Veräusserer und dessen Ehefrau am Grundstück ein Nutzniessungsrecht einzuräumen.