cc) Dass offenbar auch die beteiligten Parteien mit Blick auf die in casu vorliegende öffentliche Urkunde vom 20. Mai 2009 davon ausgingen, dass die Einräumung der Nutzniessung eine Gegenleistung darstellt, zeigt sich daran, dass diese neben anderen Leistungen (nota bene Geldleistungen sowie der Übernahme der Grundpfandschuld) unter dem Titel „Entschädigung“ aufgeführt wird. Das Nutzungsrecht wurde offensichtlich anlässlich des Kaufs durch den Erwerber zugunsten des Veräusseres eingeräumt (vergleiche Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Rz 43 zu § 220).