Durch die Einräumung der Nutzniessung wird nach dieser Praxis mit anderen Worten ein Teil des Kaufpreises beglichen, was beim Veräusserer zu einem entsprechenden Veräusserungserlös (in der Höhe des Werts der Nutzniessung) führt. Diese Sichtweise ist in der kantonalen Praxis im Übrigen weit verbreitet, sie deckt sich etwa mit der Praxis der Kantone Zürich, Schwyz, Zug, Basel-Stadt, St. Gallen und Graubünden (vergleiche Moritz Seiler, Gewinnsteuerrechtliche Folgen der Schenkung mit Nutzniessungsvorbehalt, ASA 80 S. 644 ff., mit Hinweisen; insbesondere für den Kanton Zürich: Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Rz 40 zu § 220).