Einschränkung des Eigentums durch die Einräumung einer Nutzniessung führt wirtschaftlich betrachtet zu einem Nutzenentgang beim Erwerber. Diesen Nutzenentgang nimmt er nur deshalb in Kauf, weil es – genau wie die Geldzahlung und die Übernahme der Grundpfandschuld – eine Gegenleistung dafür ist, dass der Veräusserer ihm das Eigentum überhaupt verschafft hat. Dem gleich zustellen wäre die Situation, in welcher der Eigentümer im Hinblick auf den beabsichtigten Verkauf zu seinen eigenen Gunsten ein Eigentümernutzungsrecht errichten würde.