Der Vorteil liegt hier – vergleichbar mit der Schuldübernahme – darin begründet, dass der Geldabfluss des Veräusserers nach Erhalt des Nutzniessungsrechts sinkt. Ungeachtet dessen, ob der Veräusserer das Grundstück vermietet oder selbst bewohnt, hat er davon – wirtschaftlich betrachtet – immer einen Vorteil, ganz abgesehen davon, dass das dingliche Recht der Nutzniessung gegenüber dem obligatorischen Mietverhältnis auch rechtlich eine stärkeren Stellenwert geniesst (vergleiche Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz vom 23.02.2009, publ. in StPS 2010, E. 3.2, abrufbar unter: http://www.sz.ch/documents/stps_ 2010_01_F.pdf, zuletzt besucht am: 16.09.2015).