Anstatt nämlich, dass dem Veräusserer für sein Grundstück eine Geldleistung zugeht, erhält er vom Erwerber das Nutzungsrecht am übertragenen Grundstück. Der Veräusserer kann das Grundstück sodann vermieten und dadurch Mieteinnahmen und entsprechend einen periodischen Geldzufluss erzielen. Wird das Grundstück vom Veräusserer selbst bewohnt, besteht der Vorteil darin, dass der Veräusserer keine Miete bezahlen muss. Die Pflicht zur Bezahlung der Hypothekarzinsen dürfte zwar dem Veräusserer und Nutzungsberechtigten obliegen, der Betrag, der (netto) zu bezahlen ist, in der Regel aber tiefer sein, als wenn er das Grundstück mieten müsste.