Der verminderte Geldabfluss ist wirtschaftlich betrachtet dasselbe wie ein Geldzufluss. Sowohl der Kauf durch eine Geldleistung als auch ein solcher mittels einer Schuldübernahme führen beim Erwerber zu einem Nutzenentgang (durch den Abfluss von Geld oder die Übernahme von Schulden) und beim Veräusserer zu einer Nutzensteigerung (durch den Zugang von Geld oder die Abnahme von Schulden). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Veräusserers steigt. Es ist daher – so auch im vorliegenden Fall – unstrittig, dass die Übernahme der Grundpfandschuld zum Veräusserungserlös zu zählen ist (vergleiche Moritz Seiler, Gewinnsteuerrechtliche Folgen der Schenkung mit Nutzniessungsvorbehalt, in