aa) Wird ein Grundstück veräussert, kann die Begleichung des Kaufpreises auf verschiedene Arten geschehen. In der einfachsten Form leistet der Erwerber den gesamten Kaufpreis in Form einer Geldleistung. Das Geld geht dem Veräusserer zu und ist unbestrittenermassen als Veräusserungserlös zu qualifizieren. Da die finanziellen Mittel dafür aber häufig nicht ausreichen dürften, kann der Erwerber einen Teil des Kaufpreises in Geld leisten und zusätzlich die auf dem zu erwerbenden Grundstück lastende Grundpfandschuld übernehmen.