Aus der Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien ist daher abzuleiten, dass die Einräumung eines Nutzniessungsrechts, ebenso wie das Wohnrecht als „weitere Leistung“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GStG zu werten und entsprechend dem Veräusserungserlös zuzurechnen ist. In der kantonalen Praxis wird denn auch, unabhängig davon ob dem Veräusserer ein Nutzniessungs- oder ein Wohnrecht eingeräumt wird, dessen kapitalisierter Wert als Teil des Veräusserungserlöses angesehen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz 40 zu § 220).