Eine Ungleichbehandlung von Wohn- und Nutzniessungsrecht müsste sich auf sachliche Gründe stützen können, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Wohnrecht und Nutzniessungsrecht sind somit insofern gleich zu handhaben. Aus der Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien ist daher abzuleiten, dass die Einräumung eines Nutzniessungsrechts, ebenso wie das Wohnrecht als „weitere Leistung“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GStG zu werten und entsprechend dem Veräusserungserlös zuzurechnen ist.