Ebenso unbestritten ist der kapitalisierte Wert des Nutzniessungsrechts in der Höhe von Fr. 65'500.--. Strittig ist einzig, ob der kapitalisierte Wert des Nutzniessungsrechts in der Höhe von Fr. 65'500.-- für die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer zum Veräusserungserlös zu zählen ist (vergleiche E. 1 d hievor).