{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-11-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-74_2015-11-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8270", "Checksum": "886a4d96d4ef23d4743319a4f065a2ff"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.11.2015 2015_OG V 14 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer. Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 aGStG. Veräusserungserlös. Vorbehaltsnutzniessung im Rahmen einer Liegenschaftsveräusserung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:20:14", "Checksum": "daa0a6822e09736888f567df233d5252", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.11.2015 2015_OG V 14 74\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer. Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 aGStG. Veräusserungserlös. Vorbehaltsnutzniessung im Rahmen einer Liegenschaftsveräusserung. \n\n cc) Dass offenbar auch die beteiligten Parteien mit Blick auf die in casu\nvorliegende öffentliche Urkunde vom 20. Mai 2009 davon ausgingen, dass die Einräumung\nder Nutzniessung eine Gegenleistung darstellt, zeigt sich daran, dass diese neben anderen\nLeistungen (nota bene Geldleistungen sowie der Übernahme der Grundpfandschuld) unter\ndem Titel „Entschädigung“ aufgeführt wird. Das Nutzungsrecht wurde offensichtlich\nanlässlich des Kaufs durch den Erwerber zugunsten des Veräusseres eingeräumt\n(vergleiche Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Rz 43 zu § 220). Die Einräumung der\nNutzniessung geschah dabei – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – eine\nlogische Sekunde nach der Eigentumsübertragung durch den Erwerber (vergleiche\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Rz 43 zu § 220). In der öffentlichen Urkunde vom 20.\nMai 2009 wird denn auch festgehalten, dass sich der Erwerber verpflichtet, dem Veräusserer\nund dessen Ehefrau am Grundstück ein Nutzniessungsrecht einzuräumen. Hätte sich der\nVeräusserer schon früher (selber) ein Nutzniessungsrecht eingeräumt und wäre das\nGrundstück in der Folge bereits belastet übergegangen, wäre nicht einsichtig, warum sich\nder Erwerber überhaupt noch verpflichten müsste, ein entsprechendes Nutzniessungsrecht\nseinerseits einzuräumen. Vielmehr hatte sich der Veräusserer die Einräumung der\nNutzniessung vorbehalten, welche der neue Eigentümer dann einräumte.\n\ndd) Es ist deshalb in Anbetracht der gesetzlichen Regelung, der Praxis im\nKanton Uri sowie der Unterlagen im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, wenn die\nVorinstanz die Einräumung eines Nutzniessungsrechts als Teil des Veräusserungserlöses\nbetrachtet hat. Die Einräumung des Nutzniessungsrechts erhöht die wirtschaftliche\nLeistungsfähigkeit des Veräusserers und stellt deshalb vorliegend eine „weitere Leistung“ im\nSinne von Art. 9 Abs. 1 GStG dar. Weder der Gesetzeszusammenhang noch die\nEntstehungsgeschichte der Norm legen eine andere Betrachtung nahe.\n"}