{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-11-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-74_2015-11-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8270", "Checksum": "886a4d96d4ef23d4743319a4f065a2ff"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.11.2015 2015_OG V 14 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer. Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 aGStG. Veräusserungserlös. Vorbehaltsnutzniessung im Rahmen einer Liegenschaftsveräusserung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:20:14", "Checksum": "daa0a6822e09736888f567df233d5252", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.11.2015 2015_OG V 14 74\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer. Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 aGStG. Veräusserungserlös. Vorbehaltsnutzniessung im Rahmen einer Liegenschaftsveräusserung. \n\n c) Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 9 Abs. 1 GStG ist es schliesslich, alle\nLeistungen, welche in kausalem Verhältnis zur Handänderung stehen, zu erfassen\n(vergleiche Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 18.05.2001, OG V 99 57, S. 4,\nRegeste publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren\n2002 und 2003, Nr. 25; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Rz. 2 zu § 220 mit\nHinweisen). Zum Ergebnis, dass der kapitalisierte Wert der Nutzniessung zum\nVeräusserungserlös zu zählen ist, gelangt man – wie zu zeigen sein wird – auch, wenn die\nBestimmung gemäss Art. 9 Abs. 1 GStG teleologisch ausgelegt wird.\n\naa) Wird ein Grundstück veräussert, kann die Begleichung des Kaufpreises auf\nverschiedene Arten geschehen. In der einfachsten Form leistet der Erwerber den gesamten\nKaufpreis in Form einer Geldleistung. Das Geld geht dem Veräusserer zu und ist\nunbestrittenermassen als Veräusserungserlös zu qualifizieren. Da die finanziellen Mittel\ndafür aber häufig nicht ausreichen dürften, kann der Erwerber einen Teil des Kaufpreises in\nGeld leisten und zusätzlich die auf dem zu erwerbenden Grundstück lastende\nGrundpfandschuld übernehmen. Der eigentliche Nutzen für den Veräusserer liegt darin, dass\ner zukünftig den Hypothekarkredit nicht mehr abbezahlen muss, weil die Schuld vom\nErwerber übernommen wird. Der verminderte Geldabfluss ist wirtschaftlich betrachtet\ndasselbe wie ein Geldzufluss. Sowohl der Kauf durch eine Geldleistung als auch ein solcher\nmittels einer Schuldübernahme führen beim Erwerber zu einem Nutzenentgang (durch den\nAbfluss von Geld oder die Übernahme von Schulden) und beim Veräusserer zu einer\nNutzensteigerung (durch den Zugang von Geld oder die Abnahme von Schulden). Die\nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Veräusserers steigt. Es ist daher – so auch im\nvorliegenden Fall – unstrittig, dass die Übernahme der Grundpfandschuld zum\nVeräusserungserlös zu zählen ist (vergleiche Moritz Seiler, Gewinnsteuerrechtliche Folgen\nder Schenkung mit Nutzniessungsvorbehalt, in: ASA 80 S. 644).\n\n"}