{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-11-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-74_2015-11-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8270", "Checksum": "886a4d96d4ef23d4743319a4f065a2ff"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.11.2015 2015_OG V 14 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer. Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 aGStG. Veräusserungserlös. Vorbehaltsnutzniessung im Rahmen einer Liegenschaftsveräusserung. 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November 2015, OG V 14 74\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. a) Die Veräusserung des Grundstücks Nr. C (Gemeinde Seedorf) durch den\nBeschwerdeführer an seinen Sohn fand am 3. Juni 2009 statt (Vertrag vom 20.05.2009,\nBeschwerdebeilage [nachfolgend: BF-act.] 3). Zu diesem Zeitpunkt war noch das Gesetz\nüber die Grundstückgewinnsteuer vom 1. Dezember 1996 (GStG, RB 3.2231) in Kraft. Die\nBesteuerung der vorliegenden Grundstückveräusserung erfolgt nach den Grundsätzen\ndieses Gesetzes (Art. 258 Abs. 2 i.V.m. Art. 271 Abs. 2 StG). Hingegen sind die\nVerfahrensbestimmungen des nun in Kraft stehenden Steuergesetzes massgebend (Art. 258\nAbs. 3 i.V.m. Art. 271 Abs. 2 StG). Das Verfahren wird in den Art. 168 ff. StG und, wenn\nnichts anderes bestimmt ist, in der kantonalen VRPV geregelt (Art. 175 StG).\n\n2. Sachverhaltsmässig ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Grundstück\nNr. C (Gemeinde Seedorf) mit öffentlicher Urkunde vom 20. Mai 2009 seinem Sohn Z\nveräusserte. Als Entschädigung wurde vereinbart, dass Z dem Beschwerdeführer und seiner\nEhefrau ein Nutzniessungsrecht einräumt, ihnen Fr. 50'000.-- in bar bezahlt, die\nGrundpfandschuld in der Höhe von Fr. 245'000.-- übernimmt und seinen beiden Brüdern A\nund B je Fr. 50'000.-- zahlt (BF-act. 3 Ziff. II. 4, S. 4). Ebenso unbestritten ist der\nkapitalisierte Wert des Nutzniessungsrechts in der Höhe von Fr. 65'500.--. Strittig ist einzig,\nob der kapitalisierte Wert des Nutzniessungsrechts in der Höhe von Fr. 65'500.-- für die\nErhebung der Grundstückgewinnsteuer zum Veräusserungserlös zu zählen ist (vergleiche E.\n1 d hievor).\n\n3. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 GStG gilt als Grundstückgewinn der Betrag, um den der\nVeräusserungserlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.\nMassgebend für die Ermittlung des Grundstückgewinns ist die letzte steuerbegründende\nHandänderung ohne Steueraufschub (Art. 8 Abs. 2 GStG). Als Veräusserungserlös gilt der\nErwerbspreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers (Art. 9 Abs. 1 GStG).\nIn gleicher Weise gilt bei den Anlagekosten als Erwerbspreis der Kaufpreis mit Einschluss\naller weiteren Leistungen des Erwerbers (Art. 10 Abs. 1 GStG). Der Bericht und Antrag des\nRegierungsrates vom 5. August 1996 an den Landrat zur Änderung des Gesetzes über die\nGrundstückgewinnsteuer (GStG) hält fest (Anhang II S. 8), dass die Einräumung eines\nWohnrechts an den Veräusserer als weitere Leistung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 GStG gilt.\nDas Bundesgericht hat in einem Art. 9 Abs. 1 GStG betreffenden Urteil die Ansicht gestützt,\ndass die Einräumung eines Wohnrechts zum Veräusserungserlös zu zählen ist (BGE\n2P.253/2001 vom 23.01.2002 E. 2b).\n\nb) Die Bedeutung des Art. 9 Abs. 1 GStG und insbesondere jene der Wendung\n„mit Einschluss aller weiteren Leistungen“ ergibt sich nicht aus dem Wortlaut. Aus den\nGesetzesmaterialien ergibt sich ferner zwar nicht unmittelbar, dass die Einräumung eines\nNutzniessungsrechts zum Veräusserungserlös zu zählen wäre. Unmittelbar ergibt sich dies\nlediglich für ein dem Veräusserer eingeräumtes Wohnrecht (Bericht und Antrag a.a.O. S. 8).\nDas Wohnrecht weist indes eine grosse Ähnlichkeit zum Nutzniessungsrecht auf und steht\nweitgehend unter dessen Bestimmungen (Art. 776 Abs. 3 ZGB). Es wird deshalb auch als\neine Art „Teilnutzniessung“ bezeichnet (Hans Michael Riemer, Die beschränkten dinglichen\nRechte, Bd. II, 2. Aufl., Bern 2000, S. 75). Sowohl das Wohn- als auch das\nNutzniessungsrecht werden zu den regulären Personaldienstbarkeiten gezählt\n(Roberto/Hrubesch-Millauer, Sachenrecht, 3. Aufl., Bern 2012, Rz 493). Indes verleiht das\nNutzniessungsrecht dem Berechtigten weitergehende Rechte als ein Wohnrecht. Der\nBerechtigte muss nicht selbst auf dem belasteten Grundstück wohnen, sondern kann es\nauch anderweitig nutzen, beispielsweise indem er es vermietet (Art. 755 Abs. 1 ZGB).\nDaraus erhellt, dass wenn nach den Materialien bereits die Einräumung eines Wohnrechts\neine Kaufpreiskomponente enthält und damit eine Gegenleistung für die\nEigentumsübertragung darstellt, dies umso mehr auch für das – grundsätzlich wertvollere –\nNutzniessungsrecht gelten muss. Eine Ungleichbehandlung von Wohn- und\nNutzniessungsrecht müsste sich auf sachliche Gründe stützen können, die im vorliegenden\nFall nicht gegeben sind. Wohnrecht und Nutzniessungsrecht sind somit insofern gleich zu\nhandhaben. Aus der Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien ist daher abzuleiten, dass\ndie Einräumung eines Nutzniessungsrechts, ebenso wie das Wohnrecht als „weitere\nLeistung“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GStG zu werten und entsprechend dem\nVeräusserungserlös zuzurechnen ist. In der kantonalen Praxis wird denn auch, unabhängig\ndavon ob dem Veräusserer ein Nutzniessungs- oder ein Wohnrecht eingeräumt wird, dessen\nkapitalisierter Wert als Teil des Veräusserungserlöses angesehen\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich\n2013, Rz 40 zu § 220).\n\n"}