Nachdem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, der angefochtene Entscheid vom 1. Oktober 2014 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr Uri zurückzuweisen. Aufgrund der nicht ausgeräumten ernsthaften Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers ist sein Führerausweis bis zum erneuten Sachentscheid vorsorglich zu entziehen (Art. 30 VZV).