Gegen einen Kontrollverlust spricht allerdings der strassenverkehrsrechtliche tadellose Leumund. Konkrete Trunkenheitsfahrten (oder Fahrten unter Betäubungsmitteleinfluss) sind nicht zu verzeichnen. Nebstdem zeichnen die Zeugnisse der bisherigen Arbeitgeber ein positives Bild des Beschwerdeführers. Jedoch bleibt dabei zu beachten, dass aus gutachterlicher Sicht vermutungsweise der Alkoholüberkonsum erst aufgrund einer Suchtverlagerung in jüngerer Vergangenheit bedingt ist. Wie dem Konsumverhalten wird aber auch der Verkehrssicherheitsrelevanz im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 28. Mai 2014 zu wenig Bedeutung geschenkt.