Vielmehr bestätigte er sein Alkoholtrinkverhalten dadurch, dass er im Hinblick auf die zweite Untersuchung seinen Alkoholkonsum weder einstellte noch reduzierte. Daher sind Zweifel angebracht, ob der Beschwerdeführer sich so unter Kontrolle hat, dass er sich nicht alkoholisiert ans Lenkrad setzen wird (Bruno Liniger, Zur «neuen Linie» des Schweizerischen Bundesgerichts betreffend Beurteilung von verkehrsmedizinischen Fahreignungsgutachten bei Alkoholfällen mit Ethylglucuronid-Haaranalysen, a.a.O., S. 38 f.). Gegen einen Kontrollverlust spricht allerdings der strassenverkehrsrechtliche tadellose Leumund.