Das Konsumverhalten ist aber gerade von massgeblicher Bedeutung für die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, den Alkoholkonsum und die Teilnahme am Strassenverkehr ausreichend voneinander zu trennen (BGE 1C_146/2010 vom 10.08.2010 E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Begutachtung als Chauffeur für die Y Altdorf, tätig. Diese hätte sicherlich über das Verkehrsverhalten des Beschwerdeführers Auskunft erteilen können. Der Kontakt zum Arbeitgeber wäre (ausnahmsweise) gerechtfertigt gewesen. Eine gewisse Lückenhaftigkeit des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 28. Mai 2014 wie vom Beschwerdeführer behauptet kann also nicht in Abrede gestellt werden.