Dabei fällt aber auf, dass es in diesem Rahmen an einer Fremdanamnese fehlt. Auf die Einholung von Fremdberichten beim behandelnden Arzt beziehungsweise Hausarzt, Arbeitgeber und bei Familienangehörigen (Leitfaden für die verkehrsmedizinische Untersuchung, Teil A, Ziff. 8.2 S. 8) wurde verzichtet. Damit ist es bisweilen schwierig das Konsumverhalten (Konsumgewohnheiten und Konsummuster) abschliessend zu beurteilen. Das Konsumverhalten ist aber gerade von massgeblicher Bedeutung für die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, den Alkoholkonsum und die Teilnahme am Strassenverkehr ausreichend voneinander zu trennen (BGE 1C_146/2010 vom 10.08.2010 E. 3.2.1).