b) Der Beschwerdeführer wirft den Gutachterinnen vor, die Anamnese lückenhaft und nach eigenem Gutdücken vorgenommen zu haben. Aus dem Gutachten vom 28. Mai 2014 (S. 1 f.) kann entnommen werden, dass sowohl eine allgemeine Anamnese (Leitfaden für die verkehrsmedizinische Untersuchung, Teil A, Ziff. 4 S. 5) als auch eine Alkohol- und Drogenanamnese durchgeführt worden sind (Leitfaden für die verkehrsmedizinische Untersuchung, Teil B, S. 5 ff.). Dabei fällt aber auf, dass es in diesem Rahmen an einer Fremdanamnese fehlt.