a) Die Gutachten müssen die von der Rechtsprechung erarbeiteten Kriterien (E. 2d) für den Nachweis einer Sucht erschöpfend prüfen und können sich nicht auf den positiven Nachweis einzelner Faktoren beschränken (Rütsche/D’Amico, a.a.O., N. 17 zu Art. 16d; Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 31 zu Art. 16d SVG; siehe auch Bruno Liniger, Zur «neuen Linie» des Schweizerischen Bundesgerichts betreffend Beurteilung von verkehrsmedizinischen Fahreignungsgutachten bei Alkoholfällen mit Ethylglucuronid- Haaranalysen, a.a.O., S. 39 f.). Das genaue Ausmass der Nachforschung richtet sich aber nach den Umständen des Einzelfalles (Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 26 zu Art.