b) Der Beschwerdeführer wurde am 3. Februar 2014 erstmals begutachtet. Inder Folge teilte das IRM mit Schreiben vom 21. Februar 2014 dem Beschwerdeführer mit, dass bei ihm aufgrund pathologischer Blutwerte sowie Haaranalysen von einem Alkoholüberkonsum ausgegangen werden müsse. Dennoch erhalte er die Chance eine Alkoholabstinenz zu beginnen. Nach Ablauf von zwei Monaten werde dann nochmals eine Haaranalyse durchgeführt. Am 5. Mai 2014 fand die zweite Untersuchung statt. Die Begutachtung führt die externe Fachperson aufgrund ihres medizinischen Sachverstandes durch.