a) Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr Uri ordnete mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 die verkehrsmedizinische Begutachtung des Beschwerdeführers an. Es übertrug den Begutachtungsprozess dem IRM. Das IRM prüfte in der Folge den Beschwerdeführer auf sämtliche fahrbeeinträchtigenden Substanzen. Dieses Vorgehen entspricht laut dem IRM dem Standard (verkehrsmedizinische Stellungnahme von Dr. med. M. Haag-Dawoud vom 07.07.2014 S. 1;