Rütsche/D’Amico, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 48 zu Art. 16d; Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, N. 26 zu Art. 16d SVG). 5. Aus Sicht des Beschwerdeführers lief die Fahreignungsuntersuchung ausserhalb von rechtsstaatlichen Formen ab. Zum einen sei die Fahreignungsuntersuchung auf Verdacht auf regelmässigen Konsum von Marihuana hin angeordnet worden und nicht aus Gründen eines Alkoholmissbrauches. Immerhin habe er aufgehört, Marihuana zu konsumieren. Zum anderen hätte die mit Schreiben des IRM vom 21. Februar 2014 eingeforderte Alkoholabstinenz in einer anfechtbaren Verfügung geschehen sollen.