123 Abs. 3 VZV die für den Strassenverkehr zuständige Behörde darüber zu benachrichtigen. d) Der angefochtene Sicherungsentzug des Führerausweises hat zu einem schweren Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers geführt. Eine solche Administrativmassnahme setzt sorgfältige verkehrsmedizinische Abklärungen voraus. Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 84 E. 2.2). Eine mangelnde Fahreignung im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG darf nicht leichthin angenommen werden.