Ein die momentane Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum kann hingegen Anlass bieten, die generelle Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu lassen (BGE 127 II 127 E. 4b; zum Ganzen BGE 1C_328/2013 vom 18.09.2013 E. 4.1; vergleiche auch Bruno Liniger, Cannabis und Fahreignung: Die aktuellen SGRM-Richtlinien, in René Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2014, Bern 2014, S. 327 ff.). Erhält eine Strafbehörde Kenntnis von Tatsachen, wie zum Beispiel von schwerer Krankheit oder Süchten, die zur Verweigerung oder zum Entzug des Ausweises führen können, so hat sie laut Art. 123 Abs. 3