Bei Verdacht auf eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden, sofern konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken. Hingegen wird für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht zwingend vorausgesetzt, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt hat (BGE 1C_446/2012 vom 26.04.2013 E. 3.2, 1C_328/2013 vom 18.09.2013 E. 3.2). Ein Fehlverhalten im Strassenverkehr ist nicht erforderlich (BGE 1C_446/2012 vom 26.04.2013 E. 4.2.3;