Die Verlaufskontrolle bedingt keine weitere Verfügung der Zulassungsbehörde. Die Begutachtung verlangt mitunter die Einholung von Fremdberichten (behandelnder Arzt, Hausarzt, Arbeitgeber, Familienangehörige). Es geht um das Konsumverhalten und die Frage, ob der Motorfahrzeugführer in der Lage ist, den Alkoholkonsum und die Teilnahme am Strassenverkehr ausreichend voneinander zu trennen. Obergericht, 27. März 2015, OG V 14 71 Aus den Erwägungen: