{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-03-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-71_2015-03-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8021", "Checksum": "f3d8e3adad3720d5dd6271feec1e7278"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 27.03.2015 2015_OG V 14 71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsrecht. Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c, Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG. Art. 30 VZV. Sicherungsentzug des Führerausweises. Fahreignung. Sucht. Alkohol. Verkehrsmedizinische Abklärung. Leitfaden für die verkehrsmedizinische Begutachtung. Verkehrssicherheitsrelevanz. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:20:17", "Checksum": "6bed8fea9dbca88e8adf8bca60abe8c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 27.03.2015 2015_OG V 14 71\nRegeste:\nStrassenverkehrsrecht. Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c, Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG. Art. 30 VZV. Sicherungsentzug des Führerausweises. Fahreignung. Sucht. Alkohol. Verkehrsmedizinische Abklärung. Leitfaden für die verkehrsmedizinische Begutachtung. Verkehrssicherheitsrelevanz. \n\n c) Weiter weist der Beschwerdeführer auf widersprüchliche Blutwerte hin. Es ist\nnicht zu verkennen, dass zwei der fünf alkoholrelevanten Blutparameter im Normbereich\nliegen. Jedoch kann diesem Umstand kein allzu grosses Gewicht beigemessen werden, ist\ndoch der Alkoholüberkonsum mittels EtG-Haaranalytik bestätigt worden. Jedenfalls taugt er\nnicht dazu, eine verkehrspsychologische Untersuchung zu veranlassen.\n8. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer die Verkehrssicherheitsrelevanz.\n\nFeststeht, dass der Beschwerdeführer zumindest für den Zeitraum von Anfang\nOktober 2013 bis Ende April 2014 erhebliche Mengen an Alkohol konsumiert haben muss\n(dazu verkehrsmedizinische Stellungnahme von Dr. med. M. Haag-Dawoud vom 07.07.2014\nS. 2). Sodann zeigte sich das Problembewusstsein des Beschwerdeführers im\nBegutachtungszeitpunkt in einem geringen Ausmass. Vielmehr bestätigte er sein\nAlkoholtrinkverhalten dadurch, dass er im Hinblick auf die zweite Untersuchung seinen\nAlkoholkonsum weder einstellte noch reduzierte. Daher sind Zweifel angebracht, ob der\nBeschwerdeführer sich so unter Kontrolle hat, dass er sich nicht alkoholisiert ans Lenkrad\nsetzen wird (Bruno Liniger, Zur «neuen Linie» des Schweizerischen Bundesgerichts\nbetreffend Beurteilung von verkehrsmedizinischen Fahreignungsgutachten bei Alkoholfällen\nmit Ethylglucuronid-Haaranalysen, a.a.O., S. 38 f.). Gegen einen Kontrollverlust spricht\nallerdings der strassenverkehrsrechtliche tadellose Leumund. Konkrete Trunkenheitsfahrten\n(oder Fahrten unter Betäubungsmitteleinfluss) sind nicht zu verzeichnen. Nebstdem\nzeichnen die Zeugnisse der bisherigen Arbeitgeber ein positives Bild des\nBeschwerdeführers. Jedoch bleibt dabei zu beachten, dass aus gutachterlicher Sicht\nvermutungsweise der Alkoholüberkonsum erst aufgrund einer Suchtverlagerung in jüngerer\nVergangenheit bedingt ist. Wie dem Konsumverhalten wird aber auch der\nVerkehrssicherheitsrelevanz im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 28. Mai 2014 zu\nwenig Bedeutung geschenkt. Hierzu braucht es unter Zuzug von Fremdberichten\nergänzende Abklärungen. Diese hat das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr Uri beim IRM\nzu veranlassen. Bei dieser Gelegenheit ist eine weitere Verlaufskontrolle vorzunehmen und\ndie Fahreignung erneut aus verkehrsmedizinischer Sicht entweder zu bejahen oder zu\nverneinen.\n\nNachdem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutzuheissen,\nsoweit darauf einzutreten ist, der angefochtene Entscheid vom 1. Oktober 2014 aufzuheben\nund die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Amt für Strassen- und\nSchiffsverkehr Uri zurückzuweisen. Aufgrund der nicht ausgeräumten ernsthaften Zweifel an\nder Fahreignung des Beschwerdeführers ist sein Führerausweis bis zum erneuten\nSachentscheid vorsorglich zu entziehen (Art. 30 VZV).\n"}