{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-03-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-71_2015-03-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8021", "Checksum": "f3d8e3adad3720d5dd6271feec1e7278"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 27.03.2015 2015_OG V 14 71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsrecht. Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c, Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG. Art. 30 VZV. Sicherungsentzug des Führerausweises. Fahreignung. Sucht. Alkohol. Verkehrsmedizinische Abklärung. 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So zeigten sich bei der\nkörperlichen Untersuchung ein erhöhter Blutdruck sowie ein Lidzittern. Bei den\nalkoholspezifischen Laborparametern vom 3. Februar und 5. Mai 2014 zeigten sich jeweils\nzwei Leberwerte (GPT, Gamma-GT) und der MCV-Wert erhöht. Dagegen lagen die\nMessdaten betreffend CDT und GOT im Normbereich. Die beim Beschwerdeführer aufgrund\nvon Haarproben gemessenen Werte betreffend das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt\nEthylglucuronid (nachfolgend: EtG) von 41 pg/mg (für den Zeitraum von Anfang Oktober\n2013 bis Mitte Januar 2014), von 39 pg/mg (für den Zeitraum von Anfang Dezember 2013\nbis Ende April 2014) und von 45 pg/mg (für den Zeitraum von Ende Februar bis Ende April\n2014) deuteten schliesslich aber auf einen starken, chronischen Alkoholkonsum hin.\n\nDie Gutachterinnen med. pract. E. Wörz, Assistenzärztin, und Dr. med. K. Keller,\nOberärztin, Fachärztin für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizinerin SGRM, gelangten\nhinsichtlich des Alkoholkonsums zum Schluss, dass aktuell von einem übermässigen und\ngesundheitsschädlichen Alkoholmuster ausgegangen werden müsse. Dies sei unter\nUmständen als Suchtverlagerung zu werten. Ihrer Erfahrung nach komme es häufig nach\nBeendigungen eines Drogenkonsums zu einer Suchtverlagerung hin zu legalen Substanzen\nwie Alkohol. Negativ anzumerken sei ausserdem, dass es dem Beschwerdeführer trotzt\nChancengewährung nicht gelungen sei, den Alkoholkonsum zu beenden. Es müsse davon\nausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum bagatellisiere, was\nprognostisch ungünstig zu werten sei. Es bestehe zudem eine mangelhafte Problemeinsicht.\nSomit müsse die Fahreignung des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt aus\nverkehrsmedizinischer Sicht verneint werden.\n\n7. Der Beschwerdeführer übt Kritik an diesem Gutachten. Er bezeichnet es als\nunvollständig, widersprüchlich, mithin als nicht schlüssig und nachvollziehbar.\n\na) Die Gutachten müssen die von der Rechtsprechung erarbeiteten Kriterien (E.\n2d) für den Nachweis einer Sucht erschöpfend prüfen und können sich nicht auf den\npositiven Nachweis einzelner Faktoren beschränken (Rütsche/D’Amico, a.a.O., N. 17 zu Art.\n16d; Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 31 zu Art. 16d SVG; siehe auch Bruno Liniger, Zur\n«neuen Linie» des Schweizerischen Bundesgerichts betreffend Beurteilung von\nverkehrsmedizinischen Fahreignungsgutachten bei Alkoholfällen mit Ethylglucuronid-\nHaaranalysen, a.a.O., S. 39 f.). Das genaue Ausmass der Nachforschung richtet sich aber\nnach den Umständen des Einzelfalles (Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 26 zu Art. 16d\nSVG). Es drängt sich also eine fallbezogene Untersuchung auf. Um die Qualität der\ngutachterlichen Tätigkeit sicherzustellen, erarbeitete die Arbeitsgruppe ʺQualitätssicherung in\nder Verkehrsmedizinʺ der Sektion Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für\nRechtsmedizin (vergleiche Rütsche/D’Amico, a.a.O., N. 21 zu Art. 16d; Munira Haag-\nDawoud, Qualitätssicherung der Fahreignungsabklärung als Hauptzweck der neuen Sektion\nVerkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], in René\nSchaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2011, Bern 2011, S. 23 ff.) einen\nLeitfaden für die verkehrsmedizinische Untersuchung (Ausgabe 2012): Teil A (Grundlagen)\nund Teil B (Einzelne verkehrsrelevante Krankheiten). Dieser Leitfaden ist als Richtlinie für die\nVerwaltungs- und Gerichtsbehörden jedoch nicht verbindlich (vergleiche BGE 1C_146/2010\nvom 10.08.2010 E. 3.2.2). Weiter ist er vom Gutachter fallbezogen zu handhaben. Es geht\nletztlich um eine sinnvolle Akzentuierung.\n\nb) Der Beschwerdeführer wirft den Gutachterinnen vor, die Anamnese lückenhaft\nund nach eigenem Gutdücken vorgenommen zu haben. Aus dem Gutachten vom 28. Mai\n2014 (S. 1 f.) kann entnommen werden, dass sowohl eine allgemeine Anamnese (Leitfaden\nfür die verkehrsmedizinische Untersuchung, Teil A, Ziff. 4 S. 5) als auch eine Alkohol- und\nDrogenanamnese durchgeführt worden sind (Leitfaden für die verkehrsmedizinische\nUntersuchung, Teil B, S. 5 ff.). Dabei fällt aber auf, dass es in diesem Rahmen an einer\nFremdanamnese fehlt. Auf die Einholung von Fremdberichten beim behandelnden Arzt\nbeziehungsweise Hausarzt, Arbeitgeber und bei Familienangehörigen (Leitfaden für die\nverkehrsmedizinische Untersuchung, Teil A, Ziff. 8.2 S. 8) wurde verzichtet. Damit ist es\nbisweilen schwierig das Konsumverhalten (Konsumgewohnheiten und Konsummuster)\nabschliessend zu beurteilen. Das Konsumverhalten ist aber gerade von massgeblicher\nBedeutung für die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, den Alkoholkonsum und\ndie Teilnahme am Strassenverkehr ausreichend voneinander zu trennen (BGE 1C_146/2010\nvom 10.08.2010 E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Begutachtung als\nChauffeur für die Y Altdorf, tätig. Diese hätte sicherlich über das Verkehrsverhalten des\nBeschwerdeführers Auskunft erteilen können. Der Kontakt zum Arbeitgeber wäre\n(ausnahmsweise) gerechtfertigt gewesen. Eine gewisse Lückenhaftigkeit des\nverkehrsmedizinischen Gutachtens vom 28. Mai 2014 wie vom Beschwerdeführer behauptet\nkann also nicht in Abrede gestellt werden.\n\n"}