{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-03-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-71_2015-03-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8021", "Checksum": "f3d8e3adad3720d5dd6271feec1e7278"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 27.03.2015 2015_OG V 14 71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsrecht. Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c, Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG. Art. 30 VZV. Sicherungsentzug des Führerausweises. Fahreignung. Sucht. Alkohol. Verkehrsmedizinische Abklärung. 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Der\nUmfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im\npflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 84 E. 2.2). Eine mangelnde\nFahreignung im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG darf nicht leichthin angenommen\nwerden. Zu den Abklärungen, die sich vor einem allfälligen Sicherungsentzug regelmässig\naufdrängen, gehören die einlässliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse (welche in\nbegründeten Fällen auch die Einholung von Fremdberichten einschliessen kann), die\ngründliche Aufarbeitung der konkreten Trunkenheitsfahrten, eine spezifische\nAlkoholanamnese (betreffend Trinkverhalten beziehungsweise Muster und Motivationen des\nAlkoholkonsums) sowie eine umfassende medizinische körperliche Untersuchung mit\nbesonderem Augenmerk auf mögliche alkoholbedingte Veränderungen oder gesundheitliche\nStörungen (BGE 129 II 91 f. E. 6.2.2; BGE 1C_150/2010 vom 25.11.2010 E. 5.5;\nRütsche/D’Amico, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 48 zu Art. 16d;\nPhilippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011,\nN. 26 zu Art. 16d SVG).\n\n5. Aus Sicht des Beschwerdeführers lief die Fahreignungsuntersuchung ausserhalb\nvon rechtsstaatlichen Formen ab. Zum einen sei die Fahreignungsuntersuchung auf\nVerdacht auf regelmässigen Konsum von Marihuana hin angeordnet worden und nicht aus\nGründen eines Alkoholmissbrauches. Immerhin habe er aufgehört, Marihuana zu\nkonsumieren. Zum anderen hätte die mit Schreiben des IRM vom 21. Februar 2014\neingeforderte Alkoholabstinenz in einer anfechtbaren Verfügung geschehen sollen.\n\na) Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr Uri ordnete mit Verfügung vom 2.\nDezember 2013 die verkehrsmedizinische Begutachtung des Beschwerdeführers an. Es\nübertrug den Begutachtungsprozess dem IRM. Das IRM prüfte in der Folge den\nBeschwerdeführer auf sämtliche fahrbeeinträchtigenden Substanzen. Dieses Vorgehen\nentspricht laut dem IRM dem Standard (verkehrsmedizinische Stellungnahme von Dr. med.\nM. Haag-Dawoud vom 07.07.2014 S. 1; Bruno Liniger, Zur «neuen Linie» des\nSchweizerischen Bundesgerichts betreffend Beurteilung von verkehrsmedizinischen\nFahreignungsgutachten bei Alkoholfällen mit Ethylglucuronid-Haaranalysen, in René\nSchaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2011, Bern 2011, S. 40;\nBroschüre ʺInformationen zur verkehrsmedizinischen Erstabklärung nach Auffälligkeiten mit\nAlkohol, Drogen, Medikamentenʺ des IRM, S. 4). Die verkehrsmedizinische Begutachtung\nstellt ein Mittel dar zur Sachverhaltsfeststellung im Kontext der Fahreignung und\nFahrkompetenz dar (Jürg Bickel, a.a.O., N. 7 zu Art. 15d). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung\ndes Einzelfalles im Hinblick auf die Fahreignung geboten. Die Fahreignung muss umfassend\nund dauernd dargetan sein (BGE 133 II 387 E. 3.1). Stellt sich die Frage nach einem\nSuchtleiden (Alkohol, Betäubungsmittel, Arzneimittel), so genügt es nicht, wenn die\nLaboranalyse allzu eingeschränkt erfolgt. Vielmehr muss eine genaue Abklärung der\nTrinkgewohnheiten beziehungsweise der Konsumgewohnheiten anderer Drogen des\nBetroffenen vorgenommen werden (BGE 129 II 84 E. 2.2). Verlangt ist der Ausschluss aller\ndie Fahreignung beeinträchtigenden Süchte (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Hinzu kommt, dass\nder gleichzeitige Konsum psychotroper Substanzen deren Wirkung, gerade beim\nkombinierten Konsum von Alkohol und Cannabis, potenziert (BGE 128 II 338 f. E. 4c, 124 II\n566 E. 4b; vergleiche Bruno Liniger, Cannabis und Fahreignung: Die aktuellen SGRM-\nRichtlinien, a.a.O., S. 329).\n\nb) Der Beschwerdeführer wurde am 3. Februar 2014 erstmals begutachtet. Inder\nFolge teilte das IRM mit Schreiben vom 21. Februar 2014 dem Beschwerdeführer mit, dass\nbei ihm aufgrund pathologischer Blutwerte sowie Haaranalysen von einem\nAlkoholüberkonsum ausgegangen werden müsse. Dennoch erhalte er die Chance eine\nAlkoholabstinenz zu beginnen. Nach Ablauf von zwei Monaten werde dann nochmals eine\nHaaranalyse durchgeführt. Am 5. Mai 2014 fand die zweite Untersuchung statt. Die\nBegutachtung führt die externe Fachperson aufgrund ihres medizinischen Sachverstandes\ndurch. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens (E. 2d und 7a) soll der Gutachter über das\nkonkrete Vorgehen frei bestimmen können. Wenn nun der Gutachter zum Schluss gelangt,\ndie Fahreignung anhand einer Verlaufskontrolle überprüfen zu wollen, so kann er das in\neigener Kompetenz tun. Hierfür braucht es keine weitere Verfügung der Zulassungsbehörde.\nDavon ist auch vorliegend auszugehen. Allerdings ist festzuhalten, dass sich spätestens\nnach der ersten Untersuchung vom 3. Februar 2014 die Frage eines vorsorglichen Entzuges\n(Art. 30 VZV) gestellt hätte. Im Übrigen scheint die selbstständige Anfechtbarkeit der\nAnordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht in jedem Fall gegeben zu sein (Jürg\nBickel, a.a.O., N. 63 zu Art. 15d). Insgesamt kann nicht gesagt werden, dass die\nSachverhaltsabklärung nicht den Regeln eines rechtsstaatlichen Verfahrens entsprochen\nhätte.\n\n"}