{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-03-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-71_2015-03-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8021", "Checksum": "f3d8e3adad3720d5dd6271feec1e7278"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 27.03.2015 2015_OG V 14 71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsrecht. Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c, Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG. Art. 30 VZV. Sicherungsentzug des Führerausweises. Fahreignung. Sucht. Alkohol. Verkehrsmedizinische Abklärung. Leitfaden für die verkehrsmedizinische Begutachtung. Verkehrssicherheitsrelevanz. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:20:17", "Checksum": "6bed8fea9dbca88e8adf8bca60abe8c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 27.03.2015 2015_OG V 14 71\nRegeste:\nStrassenverkehrsrecht. Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c, Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG. Art. 30 VZV. Sicherungsentzug des Führerausweises. Fahreignung. Sucht. Alkohol. Verkehrsmedizinische Abklärung. Leitfaden für die verkehrsmedizinische Begutachtung. Verkehrssicherheitsrelevanz. \n\nStrassenverkehrsrecht. Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c, Art. 15d Abs. 1, Art. 16\nAbs. 1 und Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG. Art. 30 VZV. Sicherungsentzug des\nFührerausweises. Fahreignung. Sucht. Alkohol. Verkehrsmedizinische\nAbklärung. Leitfaden für die verkehrsmedizinische Begutachtung.\nVerkehrssicherheitsrelevanz. Bei einem Suchtleiden (Alkohol,\nBetäubungsmittel, Medikamente) ist auf sämtliche fahrbeeinträchtigenden\nSubstanzen zu testen. Die gutachterliche Überprüfung der Fahreignung kann\nanhand einer Verlaufskontrolle vorgenommen werden. Die Verlaufskontrolle\nbedingt keine weitere Verfügung der Zulassungsbehörde. Die Begutachtung\nverlangt mitunter die Einholung von Fremdberichten (behandelnder Arzt,\nHausarzt, Arbeitgeber, Familienangehörige). Es geht um das Konsumverhalten\nund die Frage, ob der Motorfahrzeugführer in der Lage ist, den Alkoholkonsum\nund die Teilnahme am Strassenverkehr ausreichend voneinander zu trennen.\n\nObergericht, 27. März 2015, OG V 14 71\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer zu Recht der Führerausweis\naus einer (vermuteten) Suchtverlagerung vom übermässigen Cannabis- zum\nproblematischen Alkoholkonsum heraus sicherheitshalber auf unbestimmte Zeit entzogen\nworden ist.\n\na) Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und\nFahrkompetenz verfügen (Abs. 1). Über Fahreignung verfügt, wer frei von einer Sucht ist, die\ndas sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Abs. 2 lit. c). Der Führerausweis\nwird entzogen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung\nnicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird\neiner Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht\nleidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Trunksucht wird\nbejaht, wenn der Betreffende regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine\nFahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch\nden eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Er muss mithin in\neinem Masse abhängig sein, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist,\nsich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sichere Führen nicht\nmehr gewährleistet. Nach der Rechtsprechung darf auf fehlende Fahreignung geschlossen\nwerden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol- beziehungsweise\nDrogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende\nGefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr\nteilnimmt (Verkehrssicherheitsrelevanz; BGE 129 II 86 f. E. 4.1; BGE 1C_446/2012 vom\n26.04.2013 E. 3.1).\n\nb) Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art.\n15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (siehe auch Art. 28a\nVerordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr\n[Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51]). Bei Verdacht auf eine Alkohol- oder\nBetäubungsmittelabhängigkeit darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine\nverkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden, sofern konkrete Anhaltspunkte\nvorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken. Hingegen wird\nfür die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht zwingend vorausgesetzt,\ndass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder\nBetäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt hat (BGE 1C_446/2012 vom 26.04.2013 E. 3.2,\n1C_328/2013 vom 18.09.2013 E. 3.2). Ein Fehlverhalten im Strassenverkehr ist nicht\nerforderlich (BGE 1C_446/2012 vom 26.04.2013 E. 4.2.3; Jürg Bickel, in Basler Kommentar,\nStrassenverkehrsgesetz, 2014, N. 36 zu Art. 15d). Ebenfalls ist die berufliche Notwendigkeit,\nein Motorfahrzeug zu führen, für die Frage, ob ein Sicherungsentzug anzuordnen ist,\nunerheblich (BGE 6A.23/2004 vom 11.06.2004 E. 2.2).\n\nc) Hingegen nicht jeder regelmässige Konsum von Cannabis erlaubt an sich\nschon den Schluss auf eine fehlende Fahreignung (BGE 128 II 337 E. 4b). Regelmässiger\nHaschischkonsum kann aber unter Umständen berechtigte Zweifel an der Fahreignung\nerwecken, die weiterer Abklärung bedürfen. Das gilt vor allem dann, wenn zusätzliche\nAnzeichen bestehen, dass der Betroffene nicht in der Lage sein könnte, zuverlässig\nzwischen Drogenkonsum und Strassenverkehr zu trennen. Entsprechende Anhaltspunkte\nergeben sich etwa aus dem Konsumverhalten des Betroffenen, seiner Vorgeschichte –\nnamentlich hinsichtlich einschlägigen Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr – sowie seiner\nPersönlichkeit (BGE 124 II 567 ff. E. 4e und 5a). Ein die momentane Fahrfähigkeit\nbeeinträchtigender Cannabiskonsum kann hingegen Anlass bieten, die generelle\nFahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu lassen (BGE 127 II\n127 E. 4b; zum Ganzen BGE 1C_328/2013 vom 18.09.2013 E. 4.1; vergleiche auch Bruno\nLiniger, Cannabis und Fahreignung: Die aktuellen SGRM-Richtlinien, in René Schaffhauser\n[Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2014, Bern 2014, S. 327 ff.). Erhält eine\nStrafbehörde Kenntnis von Tatsachen, wie zum Beispiel von schwerer Krankheit oder\nSüchten, die zur Verweigerung oder zum Entzug des Ausweises führen können, so hat sie\nlaut Art. 123 Abs. 3 VZV die für den Strassenverkehr zuständige Behörde darüber zu\nbenachrichtigen.\n\n"}