- der Beschwerdeführer sich gegenwärtig dem Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht widersetzt; - in der Hauptsache ein zügiger Entscheid in Aussicht gestellt werden kann; - nach dem Gesagten in Bestätigung der superprovisorischen Verfügung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen ist; - über die Verfahrenskosten mit der Hauptsache zu entscheiden ist.