- die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRPV aufschiebende Wirkung hat, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen etwas anderes anordnet; - die Beschwerdeinstanz eine gegenteilige Verfügung treffen kann, bei Kollegialbehörden in dringenden Fällen der Vorsitzende dazu ermächtigt ist (Abs. 2);