- der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zunächst die aufschiebende Wirkung nicht entzogen war; - mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Februar 2015 der Obergerichtspräsident der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bis auf Weiteres die aufschiebende Wirkung entzog; - gleichzeitig X und der Sicherheitsdirektion Uri die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zum Entzug der aufschiebenden Wirkung zu äussern; - X mit Eingabe vom 3. März 2015 erklärte, sich vorbehältlich eines zügigen Entscheides in der Hauptsache nicht gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung wehren zu wollen, während die Sicherheitsdirektion Uri auf eine einlässliche Stellungnahme verzichtete;